Führerschein / Fahrschulen

Lenkberechtigung für Leichtmotorräder – Vorstufe A

Vorstufe A bedeutet, dass die Klasse A für zwei Jahre auf das Lenken von Leichtmotorrädern beschränkt ist.

Die Klasse A kann erst mit 21 Jahren direkt erworben werden. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 21. Geburtstag ist es nur möglich, den Führerschein für ein Leichtmotorrad, eingeschränkt auf maximal 25 kW (Vorstufe A), zu machen.

ACHTUNG

Informationen zum Umtausch von Führerscheinen:

Seit 1. März 2006 werden nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben. Bestehende Papierführerscheine können – müssen aber nicht – umgetauscht werden.

Folgende Führerscheine bleiben bis 18. Jänner 2033d.h. noch ungefähr 20 Jahre, gültig:

  • Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), diebisher ausgestellt wurden
  • Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bis 18. Jänner 2013 ausgestellt werden

Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die Betreffende/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.

Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind, vergleichbar den Reisepässen, für die Dauer von 15 Jahren befristet. Die Befristung soll dazu beitragen, dass das Foto im Führerschein dem gegenwärtigen Aussehen der Betreffenden/des Betreffenden entspricht und sie/ihn eindeutig erkennen lässt.

Anlässlich der Fristverlängerung finden keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung darf jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Nach zwei Jahren geht die Vorstufe A automatisch auf die Klasse A über. Es muss weder eine Prüfung abgelegt noch ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Die Ausbildung der Vorstufe A unterliegt der Mehrphasenausbildung.

TIPP

Bestehende AL-Führerscheine werden sofort auf die Klasse A umgeschrieben. Sie müssen nur die Umschreibung des Führerscheins beantragen und können damit die Lenkberechtigung für die Klasse A (uneingeschränkt) erhalten.

Bei neuen Lenkberechtigungen für die Vorstufe A wird bereits bei der Erstausstellung auch die Klasse A mit einem in der Zukunft liegenden Gültigkeitsdatum miteingetragen.

 

Erste Ausbildungsphase vor der Fahrprüfung:

 

  • Mindestens acht Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung
  • Mindestens zwölf Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung
Zweite Ausbildungsphase nach der Prüfung:

Diese ist innerhalb von drei bis neun Monaten nach der Prüfung zu absolvieren:

  • Sechs Unterrichtseinheiten Fahrsicherheitstraining mit
  • Zwei Unterrichtseinheiten verkehrspsychologisches Gruppengespräch
ACHTUNG

Nähere Informationen zur Beantragung und Ausfolgung des Scheckkartenführerscheins finden sich auf der Seite "Erwerb eines Führerscheins" auf HELP.gv.at.

Mit einem Motorrad darf nur eine Person, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, als Beifahrerin/Beifahrer mitgenommen werden.

Mopedausweis – Ausstellung

Allgemeine Informationen

Ein Moped ist laut Gesetz als ein Motorfahrrad mit bis zu 50 ccm Hubraum und maximal 45 km/hzugelassener Bauartgeschwindigkeit definiert.

Der Mopedausweis kann ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erworben werden. Die Ausbildung zur Erlangung eines Mopedausweises kann frühestens sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Das Lenken eines Mopeds oder Invalidenkraftfahrzeugs ist seit 1. September 2009 ab dem vollendeten15. Lebensjahr zulässig, wenn die Lenkerin/der Lenker im Besitz eines Mopedausweises ist. Für Mopedlenkerinnen/Mopedlenker, die bis 1. September 2009 keinen Mopedausweis gebraucht haben, siehe Übergangsbestimmungen bei den "Zusätzlichen Informationen".

HINWEIS

Personen, die keinen Hauptwohnsitz  in Österreich haben, dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Österreich Mopeds lenken (ohne Mopedausweis). Besitzerinnen/Besitzer eines Führerscheins (einer beliebigen Klasse) benötigen keinen Mopedausweis.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) und eine Theorieprüfung (Mopedprüfung)
  • Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
  • Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
  • Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instruktor oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
  • Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde
HINWEIS

Der sechsstündige Praxiskurs am Übungsplatz kann zugunsten des Fahrens im Verkehr verkürzt werden, sofern die Gesamtdauer von acht Übungseinheiten für die Praxisausbildung nicht unterschritten wird.

Zuständige Stelle

Folgende Stellen sind berechtigt, Mopedausweise auszustellen:

Da die praktische Ausbildung jedoch nur in einer Fahrschule oder bei einem Autofahrerclub absolviert werden kann, stellen diese im Regelfall den Mopedausweis aus.

Verfahrensablauf

Mit der Ausbildung kann sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Der Mopedausweis wird nach Erfüllen aller Voraussetzungen sofort ausgehändigt, sofern das Mindestalter erreicht ist (frühestens am 15. Geburtstag).

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm)
  • 15-Jährige: zusätzlich
    • Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten

Kosten

Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.

Zusätzliche Informationen

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

Übergangsbestimmungen

Ab 1. September 2009 müssen alle Lenkerinnen/Lenker von Mopeds einen Mopedausweis besitzen, außer sie haben einen Führerschein (einer beliebigen Klasse). Auf Antrag können Mopedlenkerinnen/Mopedlenker, die bis 1. September 2009 keinen Mopedausweis gebraucht haben, bei einer zuständigen Stelle einen solchen Mopedausweis erwerben, und zwar ohne eine Ausbildung und Prüfung ablegen zu müssen. Diese Antragsmöglichkeit besteht bis 1. September 2011.

Wer mit der Ausbildung für den Mopedausweis mit 1. September 2009 bereits begonnen hat, kann bis zum 1. März 2010 die Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen vollenden (d.h. vor allem ohne praktische Ausbildung im öffentlichen Verkehr).

TIPP

Auf der Internetseite des ÖAMTC  findet sich alles rund um das Moped  (z.B. Mopedwahl, Mopedkauf, Elektroroller, Tipps und Links). Weitere Informationen zu "Microcars" (Leichtkraftfahrzeugen) sind auf den Internetseiten des ARBÖ aufrufbar.

Rechtsgrundlagen

 

L17 – Allgemeines

Ausbildungsfahrten können im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B" (Führerschein mit 17) als ein Teil der Führerscheinausbildung mit einer berechtigten Begleitperson (z.B.Eltern Verwandte, Freundinnen/Freunde) im privaten Rahmen durchgeführt werden. Die übrige Ausbildung ist verpflichtend in einer Fahrschule zu absolvieren.

 

Ablauf der Ausbildung in L17:

 

Für die Ausbildung im Rahmen der vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B gibt es außer dem Mindestalter für das Ablegen der Fahrprüfung (vollendetes 17. Lebensjahr) und dem Beginn mit der Ausbildung in der Fahrschule (vollendetes 16. Lebensjahr) keine Altersbeschränkung.

Die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) wird nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nur in England, Nordirland und Dänemark anerkannt.

Die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B (L17) ist bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres einProbeführerschein. Innerhalb des ersten Jahres der Probeführerscheinzeit müssen im Rahmen derMehrphasenausbildung noch zwei Fortbildungen besucht werden.

ACHTUNG

Die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) wird in Deutschland seit 1. Juli 2011 nicht mehr anerkannt. Besitzerinnen/Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) dürfen  bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland keine Kraftfahrzeuge (PKW) lenken. Das Fahren in Deutschland ist damit für Österreicherinnen/Österreicher erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt.

Bei Begründung eines Wohnsitzes (auf die Dauer von mindestens sechs Monaten) in Deutschland dürfen Kraftfahrzeuge (PKW) gelenkt werden, wenn der Führerschein L17 nicht umgetauscht wird. Im Fall des Umtausches des Führerscheines wird die deutsche Fahrerlaubnis erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt, es ist jedoch eine Teilnahme am deutschen System des "Begleitenden Fahren ab 17" möglich.

 Nähere Informationen auf help.gv.at

Fahrschulen in der Umgebung

Fahrschule Moritz

Kremsallee 1
4501 Neuhofen an der Krems
Tel: 0732/305171
E-Mail: moritz@fahrschule.at
Web: www.moritz.at

Fahrschule Kölblinger

Stelzhamerstr 16
4600 Wels
Tel: 07242/43304
Fax: 07242/43304-20
E-Mail: office@fahrschule-koelblinger.at
Web: www.fahrschule-koelblinger.at

Fahrschule Ing. Aschauer

Dr.-Groß-Str 34 Magazinstr
4600 Wels
Tel: 07242/42222
Fax: 07242/57395
E-Mail: office@fahrschule-aschauer.at
Web: www.fahrschule-aschauer.at

MAX TRENKS Autofahrschule

Adlerhof 224600 Wels
Tel: 07242/44623-0
Fax: 07242/44623-20
E-Mail: fahrschule.trenks@utanet.at
Web: www.maxtrenks.at

Fahrschule Oliver

Grünbachstr 2
4600 Wels
Tel: 07242/216699
Fax: 07242/911599
E-Mail: office@fahrschule-oliver.at
Web: www.fahrschule-oliver.at

City Driver

Traungasse 14
4600 Wels
Tel: 07242/79036
Fax: 07242/79036
E-Mail: wels@citydriver.eu
Web: www.citydriver.at

Fahrschule Waldbrunner Helmut

Salzburger Str 28
4600 Wels
Tel: 07242/76854
Fax: 07242/76854-12
E-Mail: fahrschule_Waldbrunner@hotmail.com

Fahrschule Noha

Goethestr 13
4020 Linz
Tel: 0732/770283
Fax: 0732/770283
E-Mail: noha@noha.at
Web: www.noha.at

Fahrschule Rauch

Madlschenterweg 5
4050 Traun
Tel: 07229/72683
Fax: 07229/72683-12
E-Mail: traun@fahrschule-rauch.at
Web: www.fahrschule-rauch.at