E-Scooter- und Scooter-Regelungen ab 01.05.2026

Eine Gruppe schwarzer Lenker

E-Scooter- und Scooter-Regelungen

Grundsätzlich galten bisher die meisten Regeln für Fahrräder auch für E-Scooter. 

Diese Regelungen ändern sich mit 01.05.2026. E-Scooter sind ab 01.05.2026 nicht mehr bloß wie Fahrräder zu behandeln, sondern gelten ausdrücklich als Fahrzeuge mit eigenen Sonderregeln.

 


Neue Regelungen ab 01.05.2026


E-Scooter dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h und die Höchstleistung des Fahrzeuges darf 600 Watt nicht übersteigen, um als Fahrräder zu gelten.

Es gilt mit 01.05.2026 ein Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille.

Die Benutzung von vorhandenen Radfahranlagen ist Pflicht, sollte dies jedoch nicht möglich sein, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

Das Befahren von Gehsteigen und Schutzwegen ist grundsätzlich verboten.

Behörden können das Befahren von Fußgängerzonen per Verordnung auch für E-Scooter erlauben. Auch dies gilt ab 01.05.2026. Schrittgeschwindigkeit.

Die Fahrer von E-Scooter dürfen unter keinen Umständen andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar gefährden.

E-Scooter müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung ausgestattet sein. Sie benötigen weiße Frontlichter vorne und rote Rückstrahler hinten. Bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht muss ebenfalls ein weißes und rotes Licht als Beleuchtung zur Anwendung kommen. Mit 01.05.2026 braucht es auch gelbe, zur Seite wirkende Rückstrahler.

Mit 01.05.2026 müssen sie mit Klingel und Blinklichtern (auf der Lenkergabel, nach vorne und hinten sichtbar) ausgerüstet sein. Wer unter 16 damit fährt, muss einen Helm tragen.

Ebenfalls mit 01.05.2026 ist klargestellt, dass nur eine Person fahren darf. Auch Güter dürfen nicht transportiert werden.


Wenn Kinder mit dem E-Scooter unterwegs sind


E-Scooter, die als Fahrräder gelten, dürfen dagegen von Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres im Verkehr benutzt werden. Kinder, die Inhaber eines Fahrradausweises sind (ab dem 9. Bzw. 10. Lebensjahr möglich) dürfen auch den E-Scooter in gleicher Weise nutzen. Kinder unter 12 Jahren- die keinen Fahrradausweis haben- dürfen ansonsten nur im Beisein einer Begleitperson am Verkehr teilnehmen. Diese muss ihrerseits das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Für den Erwerb eines Radfahrausweises müssen Kinder das neunte Lebensjahr erreicht haben und die vierte Schulstufe besuchen.

Es gilt die Helmpflicht für Kinder.


30.04.2026 09:17