NEUES OÖ. HUNDEHALTEGESETZ gültig ab 01.12.2024
Die neue Gesetzeslage sieht folgende Änderungen vor:
Die bisher gesetzlich vorgeschriebenen Hundemarken werden abgeschafft. Umso wichtiger und verpflichtend ist, dass jeder Hund mit seiner Chip-Nummer in der Heimtierdatenbank mit den aktuellen Halterdaten registriert ist. Ihr Hund ist nicht automatisch nach implantieren des Chips registriert. Dies können Sie beim Tierarzt, am Gemeindeamt mit gültigem Lichtbildausweis oder selbst über die ID-Austria veranlassen. https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/ Falls Sie sich nicht sicher sind ob Ihr Hund ordnungsgemäß registriert ist, wenden Sie sich an Ihren Tierarzt, dieser kann den Chip auslesen und überprüfen!
Eine der Neuerungen ist die Einführung der Kategorie „große Hunde“ ("40/20-Regelung")
Große Hunde werden durch die 40/20-Regelung definiert. Darunter fallen jene Hunde mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm oder einem Gewicht von mind. 20 kg.
Zusätzlich zu den bisher vorzulegenden Urkunden (Sachkundenachweis, Nachweis einer Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro, Registrierungsbestätigung in der Heimtierdatenbank) ist nun eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht eines jeden Hundes vorzulegen. Halter von „großen Hunden“, die jünger als 8 Jahre alt sind, müssen zusätzlich zur Sachkundeausbildung mit dem jeweiligen Hund bis zum vollendeten 18. Lebensmonat eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.
Bei einer Änderung des Halters, muss die Alltagstauglichkeitsprüfung erneut absolviert werden, da das Mensch-Hund-Gespann überprüft wird. Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander zählen neu zur Kategorie „Hunde spezieller Rassen“, die unabhängig von Größe und Gewicht als „große Hunde“ gelten.
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Die Leine muss entsprechend der Statur des Hundes fest und darf höchstens 1,5 m lang sein (keine Flexi- Leinen). An öffentlichen Orten darf eine Person maximal zwei „große Hunde“ gleichzeitig führen. Eine Person, die „Hunde spezieller Rassen“ führt – nicht nur der Hundehalter – muss das 16. Lebensjahr vollendet und die Sachkundeausbildung bestanden haben. Für „Hunde spezieller Rassen“ gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Nach Absolvierung einer verhaltensmedizinischen Evaluierung ist auf Antrag die Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Leinen- und Maulkorbpflicht vorgesehen.
Ein über 12 Wochen alter Hund ist binnen 5 Werktagen zu melden. Bei Umzug, Halterwechsel oder Ableben des Tieres, ist die Gemeinde innerhalb einer Woche zu verständigen.
Was gilt ab 01. Dezember 2024 für bestehende Hundebesitzer?
Für bestehende Hundebesitzer ändert sich wenig. Das neue Gesetz gilt nach dem 01. Dezember 2024 für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel. Eine Ausnahme bilden spezielle Hunde.
. . . spezielle Hunde bis 8 Jahre?
Für spezielle Hunde bis zum achten Lebensjahr gilt ab 01. Dezember 2024 eine Leinen- und Maulkorbpflicht bis zu einer erfolgreichen “Freitestung” (siehe Registerkarte “spezielle Hunde”).
. . . die Verlässlichkeitsprüfung?
Die Haltung von speziellen Hunden ist an eine besondere Verlässlichkeit geknüpft. So dürfen etwa keine Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz vorliegen. Bei aufrechter Hundehaltung ist dieser Nachweis nicht notwendig. Achtung: Halterwechsel (siehe Registerkarte “bestehende Hundebesitzer”).
. . . Nachweise und Bescheide?
Bestehende Sachkundenachweise und nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch nach dem neuen Hundehaltegesetz.
Neue Kategorien und ihre Ausbildungsanforderungen:
Kleine Hunde
Große Hunde ("40/20-Regelung")
Große Hunde werden durch die 40/20-Regelung definiert. Darunter fallen jene Hunde mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm oder einem Gewicht von mind. 20 kg. Die Bestätigung übernimmt ein Tierarzt.
Erforderliche Ausbildungen:
- Sachkunde-Kurs
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
Spezielle Hunde
Darunter fallen Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit-Bull, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander.
Sie gelten unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht als große Hunde (siehe Registerkarte “Große Hunde”). Bei Zweifeln, ob der Hund ein spezieller Hund ist, muss ein Sachverständigengutachten (z. B. vom Tierarzt) bei der Gemeinde vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage erfolgt die weitere Einstufung.
Zwingend vorgesehen:
- Sachkunde-Kurs
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
- Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.
- Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.
Auffällige Hunde
Auffällig ist ein Hund dann, wenn von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Das gilt insbesondere, wenn der Hund ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen Menschen in aggressiver Weise bedroht oder verletzt hat. Gleichermaßen gilt diese Bestimmung, wenn ein Tier durch Biss wiederholt oder schwer verletzt wurde.
Erforderlich:
- Sachkunde-Kurs
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
- Verhaltensmedizinische Evaluierung
- Zusatzausbildung
- Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten
(Die Aufhebung durch die Gemeinde per Bescheid ist nach einer verhaltensmedizinischen Evaluierung möglich)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin Frau Sylvia Minichberger unter Tel. 07228/7265-12 oder via Mail minichberger@eggendorf.ooe.gv.at
Bildquelle: https://hundehaltung-ooe.at/